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Language: de

00:00:04.409 --> 00:00:09.680
Steuertipps zum Jahresende 2025 für Unternehmer

00:00:09.680 --> 00:00:14.240
Für bilanzierungspflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Wirtschaftsjahr

00:00:14.240 --> 00:00:19.560
jeweils am 31.12. endet, gibt es vor dem Jahreswechsel noch einige Möglichkeiten,

00:00:19.560 --> 00:00:23.320
den steuerpflichtigen Gewinn bestmöglich zu mindern.

00:00:23.320 --> 00:00:28.960
Mit den nachfolgenden Tipps möchten wir Sie bei der Steueroptimierung unterstützen:

00:00:28.960 --> 00:00:34.120
Wahlrecht der degressiven Abschreibung nutzen: Mit der degressiven Abschreibung

00:00:34.120 --> 00:00:39.000
wird der steuerpflichtige Gewinn in den ersten Anschaffungsjahren stärker gemindert als mit

00:00:39.000 --> 00:00:45.040
der linearen Abschreibung. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur

00:00:45.040 --> 00:00:48.880
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine degressive

00:00:48.880 --> 00:00:53.880
Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung

00:00:53.880 --> 00:00:59.600
eingeführt. Die degressive Abschreibung kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,

00:00:59.600 --> 00:01:07.680
die in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden.

00:01:07.680 --> 00:01:15.000
Elektrofahrzeuge für den Betrieb: Für bis Jahresende bzw. vor dem 1.1.2028

00:01:15.000 --> 00:01:21.400
angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge kann im jeweiligen Anschaffungsjahr bis zu 75 % der

00:01:21.400 --> 00:01:28.280
Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die volle Abschreibung ist im Jahr 2025 auch noch möglich,

00:01:28.280 --> 00:01:35.280
wenn das Fahrzeug im Dezember 2025 angeschafft wird. Die ansonsten für unterjährige Anschaffungen

00:01:35.280 --> 00:01:41.280
geltende zeitanteilige Abschreibung gilt für Elektrofahrzeuge nicht. Die Ausnahme ist im

00:01:41.280 --> 00:01:48.520
Einkommensteuergesetz festgelegt. Für 2026 bzw. im ersten dem Anschaffungsjahr folgenden

00:01:48.520 --> 00:01:54.800
Jahr können 10 % der Anschaffungskosten für das Elektrofahrzeug abgesetzt werden.

00:01:54.800 --> 00:02:01.200
Senkung des Körperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften: Ab 2028

00:02:01.200 --> 00:02:06.880
wird der Körperschaftsteuersatz von 15 % auf 14 % herabgesenkt.

00:02:06.880 --> 00:02:11.040
Für Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, empfiehlt es sich daher schon

00:02:11.040 --> 00:02:17.320
frühzeitig, mit der Gewinnverlagerung auf das Jahr 2028 zu beginnen. Gewinnmindernde

00:02:17.320 --> 00:02:24.049
Investitionen sollten in die Jahre 2025 bis 2027 vorgezogen werden.

00:02:24.049 --> 00:02:31.040
Sofortabschreibung für EDV-Systeme nutzen: Mit Schreiben vom 26.2.2021

00:02:31.040 --> 00:02:36.480
hat die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und -software,

00:02:36.480 --> 00:02:40.840
die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz zugrunde liegt,

00:02:40.840 --> 00:02:46.040
auf ein Jahr reduziert. Die verkürzte Nutzungsdauer gilt für im BMF-Schreiben

00:02:46.040 --> 00:02:51.680
genannte Computer, Peripheriegeräte und Software. EDV-Systeme, die noch vor

00:02:51.680 --> 00:02:59.240
Jahresende 2025 neu angeschafft werden, können in vollem Umfang sofort abgeschrieben werden.

00:02:59.240 --> 00:03:02.160
Außerplanmäßige Abschreibungsmöglichkeiten:

00:03:02.160 --> 00:03:05.800
Neben der – zeitlich befristeten – degressiven Abschreibung sollten

00:03:05.800 --> 00:03:10.000
die Möglichkeiten für außerplanmäßige Abschreibungen oder eine Abschreibung

00:03:10.000 --> 00:03:14.748
nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Wirtschaftsgutes geprüft werden.

00:03:14.748 --> 00:03:20.798
Altbauten: Sind abrissbedürftige Betriebsimmobilien vorhanden, sollten diese noch

00:03:20.798 --> 00:03:28.920
2025 abgerissen werden. Dann kann der Restbuchwert sofort ausgebucht und abgesetzt werden.

00:03:28.920 --> 00:03:33.680
Bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen, Anlagen oder Projekten entsteht der

00:03:33.680 --> 00:03:39.640
steuerpflichtige Gewinn erst bei Übergabe bzw. Abnahme. Sollen Gewinne ins nächste

00:03:39.640 --> 00:03:45.720
Jahr verlegt werden, sollte die Auslieferung von Fertigerzeugnissen bzw. die Abnahme von Anlagen,

00:03:45.720 --> 00:03:52.160
Bauwerken und so weiter ebenfalls erst für den Beginn des nächsten Jahres vereinbart werden.

00:03:52.160 --> 00:03:56.800
Ist in den folgenden drei Jahren die Anschaffung von mehr als 90 % betrieblich

00:03:56.800 --> 00:04:00.960
genutzter beweglicher Wirtschaftsgüter geplant, sollte noch in diesem Jahr ein

00:04:00.960 --> 00:04:06.920
Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Der steuerpflichtige Gewinn mindert sich entsprechend

00:04:06.920 --> 00:04:13.120
in Höhe des Investitionsabzugsbetrags. Zulässig ist ein Abzugsbetrag von bis zu

00:04:13.120 --> 00:04:20.920
50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 200.000,00 Euro pro Betrieb. Zusätzlich

00:04:20.920 --> 00:04:27.865
können Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 40 % der Investitionskosten geltend gemacht werden.

00:04:27.865 --> 00:04:33.482
Wartungs- und Reparaturaufwendungen: Turnusmäßig notwendige Erhaltungs-

00:04:33.482 --> 00:04:39.280
und Reparaturaufwendungen an Maschinen, Firmen-Pkw, Immobilien usw. sollten noch im

00:04:39.280 --> 00:04:47.320
Jahr 2025 durchgeführt werden. Die Aufwendungen können dann in voller Höhe abgesetzt werden.

00:04:47.320 --> 00:04:53.800
Rückstellungen mindern als Aufwand den Gewinn. Die häufigsten Rückstellungen können für Aufwendungen

00:04:53.800 --> 00:04:59.160
gebildet werden, die im nächsten Jahr oder in naher Zukunft voraussichtlich anfallen.

00:04:59.160 --> 00:05:05.640
Bei Rückstellung für unterlassene Instandhaltung müssen die Arbeiten bis zum 31.3. des Folgejahres

00:05:05.640 --> 00:05:11.120
abgeschlossen sein. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind zwar

00:05:11.120 --> 00:05:16.840
grundsätzlich in der Steuerbilanz nicht zulässig. Drohverlustrückstellungen sind jedoch bei der

00:05:16.840 --> 00:05:23.240
Bildung von Bewertungseinheiten zur Absicherung von finanzwirtschaftlichen Risiken zulässig.

00:05:23.240 --> 00:05:30.560
Sofern Einzelunternehmer oder Mitunternehmer im Jahr 2025 Überentnahmen getätigt haben,

00:05:30.560 --> 00:05:36.840
ist der Steuerabzug betrieblicher Schuldzinsen in Gefahr. Vor dem Jahresende bzw.

00:05:36.840 --> 00:05:41.280
Bilanzstichtag sollte daher ein Überentnahme-Check durchgeführt

00:05:41.280 --> 00:05:48.240
werden. Gegebenenfalls sollten Überentnahmen durch entsprechende Einlagen wieder ausgeglichen werden.

00:05:48.240 --> 00:05:53.200
Bei einem gemischt genutzten Firmenwagen ist ein Wechsel von der Ein-Prozent-Methode zum

00:05:53.200 --> 00:05:58.360
Fahrtenbuch nur am Jahresanfang oder bei einem Fahrzeugwechsel möglich. Die Führung

00:05:58.360 --> 00:06:04.400
eines Fahrtenbuches lohnt sich bei Autos mit hohem Listenpreis und niedriger Privatnutzung.

00:06:04.400 --> 00:06:08.880
Unter Umständen kann es also von Vorteil sein, ab dem nächsten Jahr ein Fahrtenbuch

00:06:08.880 --> 00:06:16.040
zu führen. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 angeschafft worden sind und

00:06:16.040 --> 00:06:22.840
deren Listenpreis 100.000 Euro nicht übersteigt, gilt die sogenannte Viertelregelung. Das heißt,

00:06:22.840 --> 00:06:28.280
dass bei Anwendung der Pauschalmethode nur ein Prozent aus einem Viertel des Listenpreises

00:06:28.280 --> 00:06:32.920
als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Damit schrumpft der Unterschied zwischen

00:06:32.920 --> 00:06:37.600
der Pauschal- und der Fahrtenbuchmethode im Regelfall um ein Viertel und es lohnt

00:06:37.600 --> 00:06:43.360
sich im Regelfall nicht, für solche gemischt genutzten E-Autos ein Fahrtenbuch zu führen.

00:06:43.360 --> 00:06:48.200
Verlustvorträge nutzen: Sofern Verlustvorträge vorhanden sind,

00:06:48.200 --> 00:06:53.280
können Unternehmer ihren steuerpflichtigen Gewinn mindern, indem sie den über den Sockelbetrag

00:06:53.280 --> 00:06:57.600
von 1 Million Euro übersteigenden Verlustvortrag mit dem Höchstsatz

00:06:57.600 --> 00:07:05.080
von 70 % des den Sockelbetrag übersteigenden Gesamtbetrag der Einkünfte geltend machen.

00:07:05.080 --> 00:07:11.406
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