Seitenbereiche
Das Team
Inhalt

Begünstigungstransfer im Erbschaftsteuerrecht

Der Begünstigungstransfer

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es eine Reihe von steuerbegünstigtem Vermögen. Dazu zählen Betriebsvermögen, diverse Kunstgegenstände, ein Mietwohngrundstück oder das Familienwohnheim. Wird steuerbegünstigtes Vermögen vererbt und ist der Empfänger des Vermögens eine Erbengemeinschaft, so tritt hinsichtlich der Steuerbegünstigungen ein sogenannter Begünstigungstransfer ein. Das heißt, die Steuerbegünstigung für das betreffende Erbvermögen geht auf denjenigen Miterben aus der Erbengemeinschaft über, der die begünstigten Vermögenswerte im Rahmen der Nachlassteilung erhält.

Strenge Voraussetzungen

Die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung setzt strenge Maßstäbe an den Begünstigungstransfer. Die steuerfreie Übertragung eines Familienwohnheims im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben (Abkömmlinge), indem beispielsweise der überlebende Ehegatte in das Familienwohnheim einzieht und dieses zur Gänze gegen Vermögensausgleich übernimmt, wird nach der BFH-Rechtsprechung nur dann erreicht, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch ein innerer Zusammenhang mit dem Erbfall besteht (Urteil vom 15.5.2024 II R 12/21). Erfolgt die Nachlassteilung und in diesem Zusammenhang die Übertragung steuerbegünstigten Vermögens auf einen Erben gegen nicht begünstigtes Vermögen aufgrund einer neu gefassten Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst für längere Zeit ungeteilt weitergeführt hat, steht diese neu gefasste Willensbildung nicht mehr im Rahmen der Nachlassteilung. Die Finanzverwaltung dürfte in solchen Fällen einen Begünstigungstransfer verneinen.

Sechs-Monats-Frist

Der Übergang der Steuerbegünstigung für das Erbvermögen ist nur dann gewährleistet, wenn die Übertragung im inneren Zusammenhang mit dem Erbfall erfolgt ist. Ein solcher innerer Zusammenhang wird im Allgemeinen bei einer Erbauseinandersetzung innerhalb der ersten sechs Monate ohne Weiteres angenommen. Dauert die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger, sollte von den Miterbinnen und Miterben möglichst zeitnah ein Erbauseinandersetzungsvertrag verfasst werden, der entsprechend zu dokumentieren ist. Der Beschluss muss zum Inhalt haben, dass sich die Erbengemeinschaft auflösen und auseinandersetzen will. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag sollte der Grund genannt sein, warum die Erbauseinandersetzung voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird.

Stand: 28. Juli 2025

Bild: Liana - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Finger mit Schleife herum

Erinnerungsservice

Mit unserem einzigartigen Erinnerungsservice verpassen Sie keinen Termin mehr!

Erinnerungsservice

Vollverzinsung für Umsatzsteuer

BFH billigt Erhebung von Nachzahlungszinsen auf Vorsteuerberichtigungen

Online-News

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen 2026

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im ...

Online-News

Immobilien-Seminare als Werbungskosten

Aktuelle Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts

Online-News

Belegsendung mit der Steuererklärung

In welchen Fällen eine unaufgeforderte Abgabe von Belegen mit der Steuererklärung sinnvoll ist

Online-News

E-Rechnungen

Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht neuen FAQ-Katalog

Online-News
Mann der am Bildschrim etwas zeigt und erklärt

Online-Rechner

Mit unseren Online-Tools haben Sie die Möglichkeit, Ihre Finanzen im Überblick zu behalten!

Rechner
Doebich Kalweit Reichsoellner

Unser Newsletter

Bleiben Sie mit uns am Laufenden

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.