Seitenbereiche
Das Team
Inhalt

Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der Bundesrat billigte am 24.11.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG). Ziel des neuen Zukunftsfinanzierungsgesetzes ist, insbesondere den Start-ups sowie den kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Außerdem sollen Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden. Die wesentlichen Neuerungen im Steuerrecht betreffen die steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Im Einzelnen gilt ab 2024:

Höherer Freibetrag

Das ZuFinG sieht eine Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit € 1.440,00 auf € 2.000,00 vor (§ 3 Nr. 39 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Die vormals im Regierungsentwurf vorgesehene Einschränkung, wonach die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden muss, ist in der Endfassung des Gesetzentwurfs nicht mehr enthalten. Daher sind Zuwendungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu dem genannten Höchstbetrag – wie bisher – auch dann steuerfrei, wenn die Finanzierung durch Entgeltumwandlung erfolgt. Unverändert gilt, dass die Beteiligungsmöglichkeiten allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.

Neue Haltefrist

Mit § 20 Abs. 4b EStG wird für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen eine neue Haltefrist eingeführt. Diese soll verhindern, dass die Anteile unmittelbar nach der Überlassung steuerfrei veräußert werden können. Die neue gesetzliche Haltefrist beträgt mindestens drei Jahre. Wird die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder übertragen, wird Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf den Veräußerungsgewinn fällig, sondern auch auf den steuerfreien Lohnanteil.

Aufgeschobene Besteuerung

Wesentliche Änderungen erfuhr auch die im Einkommensteuerrecht verankerte Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG). Unter anderen wird künftig auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt und die zeitliche Komponente des Schwellenwerts wird von zwei auf sieben Jahre verlängert.

Stand: 18. Dezember 2023

Bild: Eigens - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Finger mit Schleife herum

Erinnerungsservice

Mit unserem einzigartigen Erinnerungsservice verpassen Sie keinen Termin mehr!

Erinnerungsservice

Wachstumschancengesetz I

Überblick über die vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Steuerneuregelungen bei der ...

Online-News

Wachstumschancengesetz II

Wachstumschancengesetz: nicht umgesetzte Maßnahmen

Online-News

Automatischer Informationsaustausch

BFH hält Finanzkonten-Austausch für verfassungsgemäß

Online-News

Veräußerung eines Teilgrundstücks

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf eines zu Wohnzwecken dienenden Teilgrundstücks

Online-News

Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung

Voraussetzungen zur Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG

Online-News
Mann der am Bildschrim etwas zeigt und erklärt

Online-Rechner

Mit unseren Online-Tools haben Sie die Möglichkeit, Ihre Finanzen im Überblick zu behalten!

Rechner
Doebich Kalweit Reichsoellner

Unser Newsletter

Bleiben Sie mit uns am Laufenden

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.