Seitenbereiche
Das Team
Inhalt

Steuererklärungspflichten

Steuererklärungspflichten

Eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen Bezieherinnen und Bezieher von Einkünften ohne Lohnsteuerabzug, wenn die Einkünfte mehr als € 410,00 im Jahr betragen (§ 46 Abs. 2 EStG). Darüber hinaus müssen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten eine Steuererklärung abgeben, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen mit Steuerklasse V besteuert worden ist.

E-Daten

Den Finanzämtern werden von immer mehr mitteilungspflichtigen Stellen, wie u. a. Arbeitgebern, Besteuerungsgrundlagen elektronisch übermittelt. Diese E-Daten entbinden Steuerpflichtige nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 14.5.2025 VI R 14/22). Im Streitfall bezog ein Ehepaar Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und wurde zur Lohnsteuer nach den Klassen III und V veranlagt. Steuererklärungen gab das Ehepaar nicht ab, eine Aufforderung durch die Finanzbehörden unterblieb. Erst im Zuge der Abarbeitung einer E-Daten-Prüfliste fiel den Finanzbehörden auf, dass das Ehepaar verpflichtet gewesen wäre, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt hat daraufhin Schätzungsbescheide erlassen und Verspätungszuschläge festgesetzt.

Steuerhinterziehung durch Unterlassung

Der BFH erkannte – im Gegensatz zur Vorinstanz – die Schätzungsbescheide als rechtmäßig an. Das Argument der Steuerpflichtigen, den Finanzbehörden hätten alle notwendigen Daten für eine Steuerfestsetzung vorgelegen, wies der BFH zurück. Als den Finanzämtern ausnahmslos bekannt sind nur solche Daten anzusehen, die in Papierform vorliegen. Bei elektronischen Daten ist dies nur dann der Fall, wenn diese automatisch in eine konkrete Steuerakte einfließen. Elektronische Daten, die auf Datenspeichern den Finanzbehörden zum Abruf bereitliegen, gelten nicht automatisch als bekannt. Dies gilt auch dann, wenn die Daten mit Steuernummern der Steuerpflichtigen verknüpft sind.

Fazit

Die Schätzungsbescheide und Verspätungszuschläge waren rechtmäßig. Dies unabhängig von der Tatsache, dass – wie im Streitfall – die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Der BFH bestätigte, dass im Streitfall eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung vorlag. Die Festsetzungsverjährungsfrist verlängerte sich daher auf zehn Jahre.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: Rosdiana - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Finger mit Schleife herum

Erinnerungsservice

Mit unserem einzigartigen Erinnerungsservice verpassen Sie keinen Termin mehr!

Erinnerungsservice

Steueränderungsgesetz 2025

Übersicht über nachträglich eingefügte Gesetzesänderungen

Online-News

Kurzarbeitergeld 2026

Gesetzgeber verlängert Bezugsdauer abermals auf 24 Monate

Online-News

Vorlagepflichten bei Betriebsprüfung

Offenlegung von E-Mails während einer Betriebsprüfung

Online-News

Steuererklärungspflichten

Übermittelte E-Daten ersetzen keine Steuererklärung

Online-News

Aktivrente

Steuerfreier Hinzuverdienst für Rentner

Online-News
Mann der am Bildschrim etwas zeigt und erklärt

Online-Rechner

Mit unseren Online-Tools haben Sie die Möglichkeit, Ihre Finanzen im Überblick zu behalten!

Rechner
Doebich Kalweit Reichsoellner

Unser Newsletter

Bleiben Sie mit uns am Laufenden

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.